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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Elektronischer Datenaustausch

Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
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§ 9 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Elektronischer Datenaustausch

1. Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der anerkannten Plattformen genutzt werden muss.

2. Jede Behörde verfügt über einen Zugang zu den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elektronisch kommunizieren können.

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