164.11
ITO-RAT
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Behörden
Zuständigkeiten
§ 5 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Behörden
1. Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden.