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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Behörden

Zuständigkeiten
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§ 5 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Behörden

1. Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden.

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