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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Landeskanzlei

Zuständigkeiten
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§ 2 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Landeskanzlei

1. Die Landeskanzlei ist verantwortlich für

a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform;

b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Online-Service-Plattform;

c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform;

d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Service-Plattform;

e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E-GovG.

2. Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben

a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behördengängen;

b. zur Einhaltung des Corporate Designs;

c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Behördengängen auf übergeordneter Ebene.

3. Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service-Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest.

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