§ 2 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Landeskanzlei
§ 2 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Landeskanzlei
1. Die Landeskanzlei ist verantwortlich für
a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform;
b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Online-Service-Plattform;
c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform;
d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Service-Plattform;
e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E-GovG.
2. Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben
a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behördengängen;
b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Behördengängen auf übergeordneter Ebene.
3. Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service-Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest.