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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Auflösung des Nutzungsvertrags

Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
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§ 17 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Auflösung des Nutzungsvertrags

1. Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespeicherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet.

2. Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung informiert.

3. Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Vernichtung zu informieren.

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