164.11
ITO-RAT
CH-BL
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Auflösung des Nutzungsvertrags
Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 17 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Auflösung des Nutzungsvertrags
1. Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespeicherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet.
2. Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung informiert.
3. Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Vernichtung zu informieren.