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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Authentisierung

Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
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§ 14 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Authentisierung

1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisieren.

2. Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedliche Vertrauensstufen.

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