164.11
ITO-RAT
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Authentisierung
Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 14 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Authentisierung
1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisieren.
2. Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedliche Vertrauensstufen.