164.11
ITO-RAT
CH-BL
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Eröffnung eines BL-Kontos
Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 13 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Eröffnung eines BL-Kontos
1. Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.
2. Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der internen Identifikation dient.
3. Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertretung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person.
4. Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen.
5. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.