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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Eröffnung eines BL-Kontos

Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
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§ 13 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Eröffnung eines BL-Kontos

1. Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.

2. Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der internen Identifikation dient.

3. Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertretung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person.

4. Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen.

5. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

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