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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Dauer der Datenspeicherung

Online-Service-Plattform
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§ 11 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Dauer der Datenspeicherung

1. Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt

a. * für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage;

b. * für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen;

c. * für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nutzungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung.

2. Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai 2006 über die Archivierung [7].

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