164.11
ITO-RAT
CH-BL
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Dauer der Datenspeicherung
Online-Service-Plattform
§ 11 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Dauer der Datenspeicherung
1. Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt
a. * für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage;
b. * für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen;
c. * für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nutzungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung.
2. Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai 2006 über die Archivierung [7].