Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Elektronische Formulare

Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Elektronische Formulare

1. Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme einer Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.

2. Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden.

← § 9a E-Government-Verordnung, Vo E-GovG Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Regierungsrat § 11 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →