164.11
ITO-RAT
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Elektronische Formulare
Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
§ 10 E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Elektronische Formulare
1. Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme einer Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2. Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden.