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163 CH-BL

§ 9 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Zugang

Zugang
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§ 9 Archivierungsgesetz · Zugang

1. Für den Zugang zu archivierten Unterlagen gilt das Informations- und Datenschutzgesetz.

2. Archivierte Personendaten sind 10 Jahre nach dem Tod einer Person, spätestens aber 100 Jahre nach der Geburt oder, wenn dieses Datum nicht eruiert werden kann, 100 Jahre nach dem Erstellungsdatum einer Unterlage in nicht anonymisierter Form zugänglich, wenn nicht eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

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