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163 CH-BL

§ 8 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Selbständige Archivierung

Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
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§ 8 Archivierungsgesetz · Selbständige Archivierung

1. Die Stellen gemäss § 2 Buchstaben b und d führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

2. Die selbständig archivierenden Stellen legen Bewertungsgrundsätze fest; diese müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.

3. Das Staatsarchiv berät selbständig archivierende Stellen im Rahmen seiner Möglichkeiten.

4. Erfüllt die selbständige Archivierung die Anforderungen des Archivierungsgesetzes nicht, kann der Regierungsrat die Archivierung im Staatsarchiv anordnen.

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