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163 CH-BL

§ 7 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Archivierung in den Gemeinden

Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
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§ 7 Archivierungsgesetz · Archivierung in den Gemeinden

1. Die Gemeinden führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

2. Die Gemeindearchive nehmen für die Organe der betreffenden Gemeinde sinngemäss die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe des Kantons.

3. Die Gemeinden stellen Bewertungsgrundsätze auf; diese müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.

4. Das Staatsarchiv berät die Gemeinden bei der Archivierung im Rahmen seiner Möglichkeiten.

5. Die Gemeinden können Zusammenarbeitsverträge untereinander oder mit dem Staatsarchiv abschliessen.

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