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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Anbietepflicht und Ablieferung
Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
§ 6 Archivierungsgesetz · Anbietepflicht und Ablieferung
1. Die Stellen gemäss § 2 Buchstabe a bieten dem Staatsarchiv ihre Unterlagen, die sie nicht mehr häufig benötigen, zur Bewertung und Übernahme an, wenn sie nicht selbständig archivieren.
2. Sie arbeiten die Unterlagen nach den Anweisungen des Staatsarchivs auf.
3. Das Staatsarchiv bewertet die angebotenen Unterlagen und bestimmt in Zusammenarbeit mit der abliefernden Stelle, was dem Staatsarchiv zur Archivierung übergeben werden muss.