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163 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Aufbewahrung und Vernichtung

Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
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§ 5 Archivierungsgesetz · Aufbewahrung und Vernichtung

1. Die archivierungspflichtigen Stellen bewahren ihre Unterlagen bis zum Entscheid über deren Archivwürdigkeit auf.

2. Ohne Zustimmung der beteiligten Stelle dürfen vom Staatsarchiv keine Unterlagen vernichtet werden.

3. Besteht Uneinigkeit über die Aufbewahrung, werden die Unterlagen archiviert.

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