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163 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Systematische Aktenführung

Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
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§ 4 Archivierungsgesetz · Systematische Aktenführung

1. Die Stellen gemäss § 2 bewirtschaften ihre Unterlagen so, dass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen werden kann.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Aktenführung.

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