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CH-BL
§ 4 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Systematische Aktenführung
Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
§ 4 Archivierungsgesetz · Systematische Aktenführung
1. Die Stellen gemäss § 2 bewirtschaften ihre Unterlagen so, dass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen werden kann.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Aktenführung.