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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Archivierungsgesetz · Begriffe
1. Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erfüllung der Aufgaben empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
2. Als archivwürdige Unterlagen gelten authentische rechtlich, politisch, wirtschaftlich, sozial, historisch oder kulturell relevante Unterlagen.
3. Die archivierten Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unveräusserliches Kulturgut.