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163 CH-BL

§ 15 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Verrechnung von Dienstleistungen

Aufgaben des Staatsarchivs
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§ 15 Archivierungsgesetz · Verrechnung von Dienstleistungen

1. Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.

2. Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.

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