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CH-BL
§ 15 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Verrechnung von Dienstleistungen
Aufgaben des Staatsarchivs
§ 15 Archivierungsgesetz · Verrechnung von Dienstleistungen
1. Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.
2. Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.