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163 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Aufgaben des Staatsarchivs

Aufgaben des Staatsarchivs
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§ 14 Archivierungsgesetz · Aufgaben des Staatsarchivs

1. Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben

a. die Entscheidung über die Archivwürdigkeit,

b. die Erhaltung der dauernd aufzubewahrenden Unterlagen des Kantons,

c. die Sicherstellung der Zugänglichkeit der aufbewahrten Unterlagen,

d. die Funktion als Fachstelle für Fragen der elektronischen Archivierung und Aktenführung,

e. die Kontrolle über die Einhaltung der Archivierungsnormen,

f. die Unterstützung und Förderung historischer Forschung und Archivierung im Kanton,

g. den fachlichen Austausch mit anderen Archiven und fachverwandten Institutionen.

2. Das Staatsarchiv kann archivwürdige Unterlagen natürlicher Personen und juristischer Personen des Privatrechts archivieren.

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