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163 CH-BL

§ 13 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Bestreitungsvermerk

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§ 13 Archivierungsgesetz · Bestreitungsvermerk

1. Bestreitet eine Person die Richtigkeit von archivierten Daten, so kann sie verlangen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird.

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