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CH-BL
§ 13 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Bestreitungsvermerk
Zugang
§ 13 Archivierungsgesetz · Bestreitungsvermerk
1. Bestreitet eine Person die Richtigkeit von archivierten Daten, so kann sie verlangen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird.