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CH-BL
§ 12 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Prüfung und Entscheid
Zugang
§ 12 Archivierungsgesetz · Prüfung und Entscheid
1. Das Staatsarchiv holt während der Fristen gemäss § 11 die Stellungnahme der abliefernden Stelle im Sinne von § 30 Absatz 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes ein.
2. Eine ablehnende Stellungnahme der abliefernden Stelle ist für das Staatsarchiv verbindlich.
3. Selbständig archivierende Stellen wenden die Bestimmungen über den Zugang zu archivierten Unterlagen sinngemäss an.