Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163 CH-BL

§ 12 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Prüfung und Entscheid

Zugang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Archivierungsgesetz · Prüfung und Entscheid

1. Das Staatsarchiv holt während der Fristen gemäss § 11 die Stellungnahme der abliefernden Stelle im Sinne von § 30 Absatz 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes ein.

2. Eine ablehnende Stellungnahme der abliefernden Stelle ist für das Staatsarchiv verbindlich.

3. Selbständig archivierende Stellen wenden die Bestimmungen über den Zugang zu archivierten Unterlagen sinngemäss an.

← § 11 Archivierungsgesetz Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Zweck § 13 Archivierungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →