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CH-BL
§ 11 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Zugangsgesuch
Zugang
§ 11 Archivierungsgesetz · Zugangsgesuch
1. Verlangt eine Person Zugang zu archivierten Unterlagen, die vor weniger als 30 Jahren erstellt wurden, oder zu Personendaten, bei denen die Schutzfrist von § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, muss sie beim Staatsarchiv ein Gesuch einreichen.