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163 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Zugang für die abliefernden Stellen

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§ 10 Archivierungsgesetz · Zugang für die abliefernden Stellen

1. Die abliefernden Stellen haben immer Zugang zu ihren eigenen archivierten Unterlagen, wenn sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2. Sie können ihre abgelieferten Unterlagen zeitlich befristet wieder zurückrufen. Das Staatsarchiv bestimmt die Frist.

3. Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben vorbehalten.

4. Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.

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