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CH-BL
§ 1 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Archivierungsgesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, die Rechtssicherheit, den Schutz der Grundrechte, die rationelle Verwaltungsführung sowie die Forschung und gewährleistet eine dauerhafte zuverlässige und authentische Überlieferung für die Öffentlichkeit und den Staat.