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162 IDGLIPD CH-BL

§ 9a Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Voraussetzungen für das Bearbeiten im Rahmen von Pilotversuchen

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 9a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Voraussetzungen für das Bearbeiten im Rahmen von Pilotversuchen

1. Der Regierungsrat kann, nachdem er im Rahmen einer Vorabkonsultation (§ 12) die Beurteilung der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35) eingeholt hat, vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes die Bearbeitung von besonderen Personendaten bewilligen, wenn

a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz geregelt sind, und

b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden, und

c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zwingend erfordert.

2. Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase zwingend erfordern, wenn die Erfüllung einer Aufgabe

a. technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen, oder

b. bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen des Bundes und anderer Kantone und Privaten, oder

c. die Bekanntgabe von besonderen Personendaten an Dritte mittels eines Abrufverfahrens erfordert.

3. Pilotprojekte sind auf maximal 5 Jahre zu befristen.

4. Jedes Pilotprojekt ist zu evaluieren.

5. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Datenbearbeitung in einer Verordnung.

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