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162 IDGLIPD CH-BL

§ 9 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Voraussetzungen für das Bearbeiten

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 9 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Voraussetzungen für das Bearbeiten

1. Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn

a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder

b. dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

2. Besondere Personendaten dürfen bearbeitet und ein Profiling darf nur vorgenommen werden, wenn

a. sich die Zulässigkeit ausdrücklich aus einem Gesetz ergibt oder

b. dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist.

3. Das Bearbeiten von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

4. Personendaten dürfen nur so lange bearbeitet werden, als es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

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