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162 IDGLIPD CH-BL

§ 8 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Informationssicherheit

Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
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§ 8 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationssicherheit

1. Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen vor Verlust, Entwendung sowie unrechtmässiger Bearbeitung und Kenntnisnahme.

2. Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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