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162 IDGLIPD CH-BL

§ 7 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Bearbeiten im Auftrag

Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
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§ 7 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bearbeiten im Auftrag

1. Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen einer Auftragsdatenbearbeiterin oder einem Auftragsdatenbearbeiter übertragen, wenn

a. keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht und

b. sichergestellt wird, dass die Informationen nur so bearbeitet werden, wie es das öffentliche Organ tun dürfte.

2. Das öffentliche Organ bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz verantwortlich.

3. Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der Auftragsdatenbearbeiter darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs die Informationsbearbeitung keiner weiteren Auftragsdatenbearbeiterin oder keinem weiteren Auftragsdatenbearbeiter übertragen.

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