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162 IDGLIPD CH-BL

§ 6 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Verantwortung

Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
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§ 6 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verantwortung

1. Die Verantwortung für den Umgang mit Informationen trägt dasjenige öffentliche Organ, das die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet.

2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortung untereinander und legen fest, welches öffentliche Organ die Gesamtverantwortung trägt.

3. Das verantwortliche öffentliche Organ muss gegenüber der Aufsichtsstelle Datenschutz nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere für die kantonale Verwaltung, der Gemeinderat regelt das Nähere für die kommunale Verwaltung. Soweit Gemeinden keine Regelungen erlassen, gelten diejenigen für die kantonale Verwaltung.

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