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IDGLIPD
CH-BL
§ 52 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Fristen
Schlussbestimmungen
§ 52 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Fristen
1. Innerhalb 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verzeichnisse der Informationsbestände mit Personendaten gemäss § 22 zu veröffentlichen.
2. Der Regierungsrat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängern.