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162 IDGLIPD CH-BL

§ 49 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten

Strafbestimmungen
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§ 49 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten

1. Wer als beauftragte Drittperson gemäss § 7 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten vorsätzlich oder fahrlässig für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.

2. Wer Personendaten, die sie oder er von einem öffentlichen Organ zum Bearbeiten für einen nicht personenbezogenen Zweck erhalten hat, entgegen der Verpflichtung gemäss § 20 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter gibt, wird mit Busse bestraft.

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