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IDGLIPD
CH-BL
§ 48 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Kommunale Aufsichtsstelle
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 48 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kommunale Aufsichtsstelle
1. Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle führen.
2. Sieht sie davon ab oder erfüllt die kommunale Aufsichtsstelle die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
3. Die oder der kommunale Beauftragte und allfällige weitere Mitarbeitende dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen.
4. Die §§ 40-47 gelten analog für die kommunale Aufsichtsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich.