Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 IDGLIPD CH-BL

§ 47 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Berichterstattung

Die oder der Datenschutzbeauftragte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Berichterstattung

1. Die Aufsichtsstelle erstattet der Wahlbehörde periodisch Bericht über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen.

2. Der Bericht wird veröffentlicht.

← § 46 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck § 48 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →