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IDGLIPD
CH-BL
§ 47 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Berichterstattung
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 47 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Berichterstattung
1. Die Aufsichtsstelle erstattet der Wahlbehörde periodisch Bericht über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen.
2. Der Bericht wird veröffentlicht.