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162 IDGLIPD CH-BL

§ 46 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Verschwiegenheit

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 46 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verschwiegenheit

1. Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle unterstehen bezüglich der Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, der gleichen Pflicht zur Verschwiegenheit wie das bearbeitende öffentliche Organ.

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung der Funktion hinaus.

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