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162 IDGLIPD CH-BL

§ 45 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Zusammenarbeit

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 45 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zusammenarbeit

1. Die Aufsichtsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der Gemeinden, der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.

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