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IDGLIPD
CH-BL
§ 45 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Zusammenarbeit
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 45 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zusammenarbeit
1. Die Aufsichtsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der Gemeinden, der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.