Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 IDGLIPD CH-BL

§ 44 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Weisungen zum Bearbeiten von Personendaten

Die oder der Datenschutzbeauftragte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Weisungen zum Bearbeiten von Personendaten

1. Wenn ein öffentliches Organ erklärt, der Empfehlung der Aufsichtsstelle nicht folgen zu wollen, oder tatsächlich der Empfehlung nicht folgt, kann die Aufsichtsstelle, soweit das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, ihre Empfehlung oder Teile davon als Weisung in Form einer Verfügung erlassen.

2. Keine Weisung kann gegenüber dem Kantonsgericht erlassen werden.

3. Die Aufsichtsstelle kann direkt eine Weisung erlassen, wenn absehbar ist, dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge leisten wird.

4. Das öffentliche Organ, an welches die Weisung gerichtet ist, kann sie mit einer Beschwerde gemäss den §§ 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz beim Regierungsrat anfechten.

5. Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts richten ihre Beschwerde direkt an das Kantonsgericht.

6. Die Aufsichtsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats.

← § 43 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck § 45 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →