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162 IDGLIPD CH-BL

§ 43 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Empfehlungen

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 43 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Empfehlungen

1. Die Aufsichtsstelle kann zum Umgang mit Informationen Empfehlungen abgeben.

2. Das öffentliche Organ, an welches die Empfehlung gerichtet ist, hat in der Regel innert 4 Wochen gegenüber der Aufsichtsstelle zu erklären, ob es der Empfehlung folgen will.

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