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IDGLIPD
CH-BL
§ 43 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Empfehlungen
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 43 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Empfehlungen
1. Die Aufsichtsstelle kann zum Umgang mit Informationen Empfehlungen abgeben.
2. Das öffentliche Organ, an welches die Empfehlung gerichtet ist, hat in der Regel innert 4 Wochen gegenüber der Aufsichtsstelle zu erklären, ob es der Empfehlung folgen will.