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162 IDGLIPD CH-BL

§ 42 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufforderung

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 42 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufforderung

1. Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle das öffentliche Organ oder dessen vorgesetzte Stelle auf, unverzüglich die erforderlichen vorläufigen Massnahmen zu ergreifen.

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