162
IDGLIPD
CH-BL
§ 42 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufforderung
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 42 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufforderung
1. Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle das öffentliche Organ oder dessen vorgesetzte Stelle auf, unverzüglich die erforderlichen vorläufigen Massnahmen zu ergreifen.