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§ 41 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Kontrollbefugnisse

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 41 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kontrollbefugnisse

1. Die Aufsichtsstelle kann bei öffentlichen Organen, bei Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeitern sowie bei Drittpersonen, die von einem öffentlichen Organ Personendaten erhalten haben, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftlich oder mündlich Auskunft über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.

2. Die öffentlichen Organe, die Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeiter sowie die Drittpersonen sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie wirken insbesondere an der Feststellung des Sachverhalts mit.

3. Die Berichte, welche die Aufsichtsstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeit erstellt oder erstellen lässt, sind samt den ihnen zugrunde liegenden Materialien nicht öffentlich im Sinne von § 23 Abs. 1.

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