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162 IDGLIPD CH-BL

§ 40 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufgaben

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 40 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufgaben

1. Die Aufsichtsstelle

a. kontrolliert nach einem durch sie autonom aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen;

b. * nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und anderen Vorhaben, die ihr zur Vorabkonsultation (§ 12) unterbreitet werden;

c. berät die öffentlichen Organe in Fragen des Umgangs mit Informationen;

d. berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;

e. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen;

f. nimmt Stellung zu Erlassen, die für den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz erheblich sind;

g. * behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen (§ 26a) und informiert die Anzeigenden über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen;

h. * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten sowie die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes und der Transparenz;

i. * verfolgt die für den Schutz von Personendaten und das Öffentlichkeitsprinzip massgeblichen Entwicklungen.

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