§ 40 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufgaben
§ 40 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufgaben
1. Die Aufsichtsstelle
a. kontrolliert nach einem durch sie autonom aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen;
b. * nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und anderen Vorhaben, die ihr zur Vorabkonsultation (§ 12) unterbreitet werden;
c. berät die öffentlichen Organe in Fragen des Umgangs mit Informationen;
d. berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
e. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen;
f. nimmt Stellung zu Erlassen, die für den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz erheblich sind;
g. * behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen (§ 26a) und informiert die Anzeigenden über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen;
h. * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten sowie die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes und der Transparenz;
i. * verfolgt die für den Schutz von Personendaten und das Öffentlichkeitsprinzip massgeblichen Entwicklungen.