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162 IDGLIPD CH-BL

§ 39 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufgaben- und Finanzplan

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 39 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufgaben- und Finanzplan

1. Die Aufsichtsstelle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan.

2. Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Aufsichtsstelle unverändert in denjenigen des Kantons.

3. Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans der Aufsichtsstelle stellen.

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