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IDGLIPD
CH-BL
§ 39 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Aufgaben- und Finanzplan
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 39 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufgaben- und Finanzplan
1. Die Aufsichtsstelle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan.
2. Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Aufsichtsstelle unverändert in denjenigen des Kantons.
3. Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans der Aufsichtsstelle stellen.