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IDGLIPD
CH-BL
§ 38a Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Haushaltführung
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 38a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Haushaltführung
1. Für die Haushaltführung der Aufsichtsstelle gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2. Die oder der Datenschutzbeauftragte
a. verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
b. beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
c. bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist;
d. sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
3. Nachtragskreditbegehren der Aufsichtsstelle werden dem Landrat unverändert unterbreitet.
4. Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren der Aufsichtsstelle stellen.