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162 IDGLIPD CH-BL

§ 38 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Personal

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 38 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Personal

1. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits für Anstellungen und Beförderungen der weiteren Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle zuständig.

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