162
IDGLIPD
CH-BL
§ 38 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Personal
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 38 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Personal
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits für Anstellungen und Beförderungen der weiteren Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle zuständig.