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IDGLIPD
CH-BL
§ 37 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Leitung, Wahl
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 37 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Leitung, Wahl
1. Die kantonale Aufsichtsstelle wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet («Die Datenschutzbeauftragte» / «Der Datenschutzbeauftragte»).
2. Sie oder er wird vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrats auf Amtsperiode gewählt. Der Landrat ist an den Wahlvorschlag gebunden.