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IDGLIPD
CH-BL
§ 36 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Stellung
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 36 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Stellung
1. Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben weisungsunabhängig.
2. Der Aufsichtsstelle unterstehen nicht
a. die Mitglieder des Landrats sowie der Landrat und der Regierungsrat als Behörden;
b. Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivilrechts- und Strafrechtspflege, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren.
3. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Aufsichtsstelle aus.
4. Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Landeskanzlei zugeordnet.