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162 IDGLIPD CH-BL

§ 36 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Stellung

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 36 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Stellung

1. Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben weisungsunabhängig.

2. Der Aufsichtsstelle unterstehen nicht

a. die Mitglieder des Landrats sowie der Landrat und der Regierungsrat als Behörden;

b. Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivilrechts- und Strafrechtspflege, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren.

3. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Aufsichtsstelle aus.

4. Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Landeskanzlei zugeordnet.

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