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162 IDGLIPD CH-BL

§ 35 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Kantonale Aufsichtsstelle

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 35 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kantonale Aufsichtsstelle

1. Der Kanton führt unter dem Namen «Die Datenschutzbeauftragte» oder «Der Datenschutzbeauftragte» eine unabhängige Aufsichtsstelle.

2. Er kann die Aufsichtsstelle aufgrund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.

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