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IDGLIPD
CH-BL
§ 35 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Kantonale Aufsichtsstelle
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 35 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kantonale Aufsichtsstelle
1. Der Kanton führt unter dem Namen «Die Datenschutzbeauftragte» oder «Der Datenschutzbeauftragte» eine unabhängige Aufsichtsstelle.
2. Er kann die Aufsichtsstelle aufgrund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.