§ 34 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gebühren
§ 34 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Gebühren
1. Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
2. Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden, in keinem Fall jedoch für den Zugang zu den eigenen Personendaten
a. bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Informationen;
b. bei Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuchstellende Person.
3. Das öffentliche Organ weist die gesuchstellende Person darauf hin, wenn das Gesuch mit erheblichen Kostenfolgen verbunden ist; in diesem Fall kann es vor der weiteren Gesuchsbearbeitung einen Kostenvorschuss einfordern.
4. Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
5. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.