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IDGLIPD
CH-BL
§ 33 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Fristen
Verfahren auf Zugang zu Informationen
§ 33 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Fristen
1. Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs
a. den Zugang zu den Informationen zu gewähren,
b. eine Mitteilung gemäss § 31 Abs. 2 zukommen zu lassen oder,
c. wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.