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162 IDGLIPD CH-BL

§ 33 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Fristen

Verfahren auf Zugang zu Informationen
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§ 33 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Fristen

1. Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs

a. den Zugang zu den Informationen zu gewähren,

b. eine Mitteilung gemäss § 31 Abs. 2 zukommen zu lassen oder,

c. wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.

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