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IDGLIPD
CH-BL
§ 32 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gewährung des Zugangs
Verfahren auf Zugang zu Informationen
§ 32 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Gewährung des Zugangs
1. Das öffentliche Organ gewährt Zugang zu den Informationen, indem es
a. die Informationen schriftlich, in Form von Kopien oder auf Datenträgern aushändigt oder
b. mit dem Einverständnis der gesuchstellenden Person die Informationen mündlich mitteilt oder ihr vor Ort Einsicht in die Informationen gewährt.
2. Auf ein mündlich gestelltes Zugangsgesuch kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person die Informationen mündlich mitteilen.