Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 IDGLIPD CH-BL

§ 32 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gewährung des Zugangs

Verfahren auf Zugang zu Informationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Gewährung des Zugangs

1. Das öffentliche Organ gewährt Zugang zu den Informationen, indem es

a. die Informationen schriftlich, in Form von Kopien oder auf Datenträgern aushändigt oder

b. mit dem Einverständnis der gesuchstellenden Person die Informationen mündlich mitteilt oder ihr vor Ort Einsicht in die Informationen gewährt.

2. Auf ein mündlich gestelltes Zugangsgesuch kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person die Informationen mündlich mitteilen.

← § 31 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gegenstand und Zweck § 33 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →