162
IDGLIPD
CH-BL
§ 31 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Entscheid
Verfahren auf Zugang zu Informationen
§ 31 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Entscheid
1. Steht dem Zugang zu Informationen nichts entgegen, gewährt das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person den Zugang.
2. Zieht das öffentliche Organ aufgrund seiner Prüfung oder aufgrund der eingeholten Stellungnahmen die vollständige oder teilweise Abweisung des Zugangsgesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.
3. Zieht es in Betracht, dem Zugangsgesuch entgegen den eingeholten Stellungnahmen zu entsprechen, teilt es dies den betroffenen Drittpersonen oder anderen öffentlichen Organen mit.
4. Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss den Abs. 2 und 3 können die gesuchstellende Person und die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.