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IDGLIPD
CH-BL
§ 30 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Prüfung
Verfahren auf Zugang zu Informationen
§ 30 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Prüfung
1. Bezieht sich ein Gesuch ausschliesslich auf Informationen, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen, tritt das öffentliche Organ unter Verweis auf die Quelle nicht auf das Gesuch ein.
2. Sind Interessen von Drittpersonen oder von anderen öffentlichen Organen im Sinne von § 27 betroffen, gibt das öffentliche Organ diesen Personen oder Organen Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist, ausser wenn auch ohne Stellungnahme klar ist, dass der Zugang ganz oder teilweise verweigert werden muss.