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162 IDGLIPD CH-BL

§ 29 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) - Gesuch

Verfahren auf Zugang zu Informationen
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§ 29 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Gesuch

1. Wer Zugang zu Informationen gemäss den §§ 23 und 24 erlangen will, stellt schriftlich oder mündlich ein Gesuch, das die gewünschte Information hinreichend genau zu bezeichnen hat.

2. Die Person, die ein Gesuch auf Zugang zu den eigenen Personendaten stellt, muss sich über ihre Identität ausweisen, ausser wenn ihre Identität für das ersuchte öffentliche Organ zweifelsfrei feststeht.

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